PSA-VERORDNUNG (EU) 2016/425

Fast 30 Jahre lang regelte die PSA-Richtlinie 89/686/EWG die Fertigung und das Inverkehrbringen von PSA (persönlichen Schutzausrüstungen) innerhalb der Europäischen Union. Aus verschiedenen Gründen, bedurfte es einer Überarbeitung der Richtlinie. Im Jahr 2016 ist die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 in Kraft getreten und sie wird am 21. April 2019 rechtswirksam.

Die wichtigsten Änderungen

Die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 gilt in allen Ländern der Europäischen Union sowie aufgrund spezieller Vereinbarungen in den EWR-EFTA-Staaten Liechtenstein, Island, Norwegen, in der Schweiz sowie in der Türkei. Die neue Verordnung enthält folgende wesentliche Änderungen:

  • Die Gültigkeit der EU-Baumusterprüfbescheinigung ist nun auf 5 Jahre begrenzt. Das bedeutet, dass alle Produkte nach jeweils fünf Jahren einer erneuten Prüfung unterzogen werden müssen und gegebenenfalls an geänderte Normen anzupassen sind.
  • Kennzeichnungen und Gebrauchs- oder Bedienungsanleitungen müssen neue Anforderungen erfüllen.
  • Aufgaben und Zuständigkeiten der Marktteilnehmer (Hersteller, Importeur, Händler) sind nun noch genauer definiert.

Verantwortlichkeiten von Händlern

Anders als die alte PSA-Richtlinie definiert die neue PSA-Verordnung ebenfalls die Verantwortlichkeiten und Pflichten der anderen Marktteilnehmer – wie Importeuren oder Händler. Als Hersteller können wir Ihnen diese Verantwortung nicht abnehmen, wir können Sie jedoch umfassend informieren.

Um die Anforderungen der neuen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 zu erfüllen, müssen Sie als Händler von PSA
sicherstellen, dass

  • die PSA eine CE-Kennzeichnung trägt
  • die PSA mit einer Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung in den erforderlichen Sprachen geliefert wird
  • die PSA mit einer Konformitätsbescheinigung (gedruckt oder als Link) versehen ist
  • die PSA korrekt gekennzeichnet ist (einschließlich Monat/Jahr der Herstellung)
  • die PSA den Namen und die Anschrift des Herstellers (und Importeurs) trägt.

Für Sie ist wichtig zu wissen, dass der Händler nicht im Besitz sämtlicher Dokumente sein muss. Allerdings muss er in der Lage sein, den Hersteller/Importeur/Händler feststellen zu können, um von diesem die entsprechenden Dokumente anfordern zu können, falls sie nicht mitgeliefert wurden.

Beachten Sie bitte auch, dass laut „Blue Guide“ (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU) Händler Informationen bezüglich Lieferanten oder Kunden, von denen Produkte bezogen oder an die Produkte geliefert werden, 10 Jahre lang aufbewahren und vorlegen können müssen.

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